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Pflege während Ihrer Urlaubszeit
Erholung für pflegende Angehörige wird gefördert
Auch pflegende Angehörige benötigen hin und wieder eine Auszeit, um neue Energie zu tanken. In solchen Fällen übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für einen Pflegedienst während der Abwesenheit ( „Verhinderungspflege“ oder auch „Ersatzpflege“). Das gilt auch für den Fall, dass Sie krank werden oder beruflich vorübergehend abwesend sein müssen.Wir stehen als zuverlässiger Pflegedienst für Sie bereit, um weiterhin ein Höchstmaß an Pflege übergangslos zu sichern. Wir empfehlen Ihnen, sich bei uns genau zu informieren, denn oft wird unterschätzt, wie viel finanzielle Unterstützung die Pflegekassen gewähren.
Die Regelung der Kassen ist einfach
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.Gründe einer Verhinderung können sein:
- Erholungsurlaub / Erschöpfung
- Krankheit
- beruflich bedingte vorübergehende Ortsabwesenheit
- vorübergehende Haushaltsführung eines anderen erkrankten Angehörigen
Beantragung der Verhinderungspflege
Die Pflegeunion Ratingen erledigt für Sie selbstverständlich den gesamten Antragsvorgang gegenüber der Pflegeversicherung. Das machen wir vor der geplanten Vertretung oder, wenn notwendig, auch rückwirkend. Nutzen Sie unseren speziellen Antragsservice.Beispielrechnung: Interessante Möglichkeiten der Unterstützung
Im Fall einer Verhinderung des Pflegenden wird für den ambulanten Pflegedienst unabhängig von der Pflegestufe für einen Zeitraum von maximal 28 Pflegetagen im Jahr bis zu € 1.510,00 bezahlt. Die Verhinderungspflege kann auch zusätzlich zu bereits bestehenden Pflegedienstleistungen in Anspruch genommen werden. Beispiel: in der Pflegestufe III können in einem Monat Leistungen i. H. v. € 3.020,00 vom Pflegedienst erbracht werden – € 1.510,00 in der Pflegestufe III und zusätzlich € 1.510,00 durch die Verhinderungspflege.Während der Bezugsdauer der Verhinderungspflege ruht der Bezug von Pflegegeld. Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird aber weiterhin Pflegegeld gezahlt. Das Pflegegeld wird nicht gekürzt, wenn die flegeperson weniger als 8 Stunden verhindert ist. Dann handelt es sich um die so genannte „stundenweise Verhinderungspflege“. Dann kann die Verhinderungspflege auch an mehr als 28 Einsatztagen erbracht werden.
Nutzen Sie das persönliche Gespräch mit uns, um die vielen Möglichkeiten für Sie zu klären.

































